Satzung

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Alle Angaben sind ohne Gewähr!


Vereinssatzung vom 24. November 2011


Inhaltsverzeichnis

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Erwerb der Mitgliedschaft
4. Beendigung der Mitgliedschaft
5. Mitgliedsbeiträge
6. Organe des Vereins
7. Der Vorstand
8. Die Zuständigkeit des Vorstandes
9. Amtsdauer des Vorstandes
10. Beschlussfassung des Vorstandes
11. Mitgliederversammlung
12. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
15. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen FAIRTRADE DÜSSELDORF e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”.

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

1.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


2.

Zweck des Vereins

2.1

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

2.2

Der Verein verfolgt ausschließlig und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Ausgehend von dem Prinzip „Wandel durch Handel” will der Verein im Rahmen des Fairtrade Deutschland Netzwerkes den Handel zu fairen Bedingungen mit benachteiligten Produzenten in den Ländern Afrikas, Asiens, Ozeaniens und Lateinamerikas als weiterführendes Instrument der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit fördern und stärken, ohne selbst diesen Handel zu betreiben.

Die Umsetzung der Satzungszwecke erfolgt insbesondere durch die Förderung von Initiativen zur Schaffung fairer Handelsbeziehungen und direkter Marktzugänge für Produzenten aus Entwicklungsländern sowie der Bewusstseinsschaffung für Nachhaltigkeit und globale Verantwortung insbesondere bezüglich des Fairen Handels durch Veranstaltungen, Aktionen, Schulungen, Vorträge, Workshops, Beratung von Bürgern, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen in Düsseldorf.

Der Verein will in der Öffentlichkeit auf die Lebens- und Produktionsbedingungen benachteiligter Produzenten in der Dritten Welt und ihre Benachteiligung im Welthandel aufmerksam machen, viele Verbraucher zur Unterstützung des Handels zu fairen Bedingungen motivieren und dadurch auf Bewusstseins- und Verhaltensänderungen bei den Verbrauchern hinwirken.

2.3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


3.

Erwerb der Mitgliedschaft

3.1

Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Antrag muss den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins für den Fall an, dass seine Aufnahme beschlossen wird.

3.2

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.


4.

Beendigung der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft endet

4.1.1

mit dem Tod des Mitglieds

4.1.2

durch freiwilligen Austritt

4.1.3

durch Ausschluss

4.2

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.3

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu erklären. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit GrÜnden zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.

4.4

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


5.

Mitgliedsbeiträge

5.1

Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

5.2

Der jährliche Beitrag ist jeweils im Voraus zum 1. Februar zu entrichten.


6.

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


7.

Der Vorstand

7.1

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, Vorsitzendem, Stellvertreter und Schatzmeister. Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden.

7.2

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen.

7.3

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlig durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 10.000,00 ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.


8.

Die Zuständigkeit des Vorstandes

8.1

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

8.1.1

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

8.1.2

Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1.3

Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

8.1.4

Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

8.1.5

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

8.1.6

Mittelvergabe.


9.

Amtsdauer des Vorstandes

9.1

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, von dem Tag der Wahl an gerechnet,gewählt; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.2

Der in der Gründerversammlung gewählte Vorstand wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

9.3

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

9.4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


10.

Beschlussfassung des Vorstandes

10.1

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.

10.2

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.


11.

Mitgliederversammlung

11.1

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

11.2

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

11.2.1

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

11.2.2

Festsetzung der Höhe der Beiträge

11.2.3

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

11.2.4

Wahl der/des Rechnungsprüfer/s

11.2.5

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

11.2.6

Ernennung von Ehrenmitgliedern.


12.

Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

12.1

Einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

12.2

Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


13.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

13.1

Der Protokollführer ist der Schriftführer.

13.2

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei als Nein-Stimmen gewertet.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

13.3

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

13.4

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.


14.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein Mitglied des Vorstandes ausgeschieden ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


15.

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

15.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

15.2

Sofern durch die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschlossen wird, erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15.3

Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

15.3.1

den TransFair Verein zur Förderung des Fairen Handels mit der „Dritten Welt” e.V. (VR 16551 beim Amtsgericht Köln), Remigiusstr. 21, 50937 Köln, der es unmittelbar und ausschließlig für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder

15.3.2

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. November 2011 beschlossen.